Aktuelles Urteil zum Thema Pfändung von Zeitzuschlägen:
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Fall eines Angestellten entschieden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen und Zeitzuschläge wie Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.
Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens trat der Arbeitnehmer seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Der Angestellte strengte eine Klage an und verlangte die Auszahlung seiner tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Er war der Meinung, die angefallenen Zuschläge seien unpfändbar.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Angestellten recht. Außerdem wurde festgehalten, dass zwischen den verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit, regelmäßig wechselnden Dienstschichten, einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führt zu einer Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Und das Bürgerliche Gesetzbuch wiederum bestimmt, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können.
Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2015, 3 Sa 1335/14, Abruf-Nr. 143918 unter www.iww.de.