ALG1: Die Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

Du hast dich an der Uni eingeschrieben, hast aber noch Restanspruch ALG 1?

Was nun? Anspruch verfallen lassen?

Der Gesetzgeber stellt fest:

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird allerdings bei Studierenden regelmäßig von den Sachbearbeitern verneint, weil sie also Studierender – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt jedoch das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden.

So entschied jetzt der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall einer ehemaligen Sachbearbeiterin. Diese hatte Arbeitslosengeld bezogen, nachdem ihr Arbeitsvertrag endete. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die Bundesagentur  für Arbeit die Bewilligung des Arbeitslosengelds ab Semesterbeginn, 1. September 2010 auf. Grund war, dass sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben könne und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Die 29-jährige Studentin war allerdings der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.

Die Richter des Landessozialgerichts beider Instanzen gaben der Studentin recht. Allein durch die Immatrikulation sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Daher sei  eine Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengelds aufgrund der Immatrikulation nicht rechtens gewesen. Denn die Frau habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienverpflichtungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Semester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis einschließlich 3. Oktober 2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.

 

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Quelle | LSG Hessen, Urteil vom 30.3.2015, L 9 AL 148/13, Abruf-Nr. 144464 unter www.iww.de