Anhebung Mindestlohn 2017

Arbeitgeber sollten neue Höchstarbeitszeiten von Minijobbern beachten

Im Januar 2017 steht die erste Mindestlohnerhöhung an. Ab dem 1.Januar 2017 erhöht sich der Mindestlohn verbindlich um 34 Cent auf 8,84 Euro. Mit der Erhöhung des Mindestlohns ändert sich auch die Höchstarbeitszeit für geringfügig Beschäftigte. Bisher durften 450-Euro-Jober bis zu 53 Stunden im Monat arbeiten. Mit Anpassung des Mindestlohns ändert sich die monatliche Höchstarbeitszeit in diesen Beschäftigungsverhältnissen auf maximal 50,90 Stunden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Ausgenommen sind allerdings:

  1. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  2. Jugendliche, die jünger sind als 18 Jahre,
  3. ehrenamtlich tätige Personen,
  4. Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  5. Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren,
  6. Personen, die einen freiwilligen Dienst oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten,
  7. Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  8. Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
  9. Selbstständige und
  10. Strafgefangene.

 


QUELLE: https://www.tk.de/tk/mindestlohn/774016